Die Maskenpflicht in der Innenstadt ist, wie berichtet, bis zum 18. Juni verlängert worden. Die Stadt weist darauf hin, dass man laut aktueller Allgemeinverfügung in den Einkaufsstraßen die Maske teilweise abnehmen darf: das geht, wenn man sich auf eine Mauer in Sitzhöhe oder auf eine Bank setzt, aber nicht, wenn man auf dem Boden oder auf Bordsteinen platznimmt. In allen Fällen muss der Mindestabstand eingehalten werden.
In der neuen Allgemeinverfügung heißt es wörtlich:
Die Maske kann vorübergehend bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz abgelegt werden.
Darüber hinaus darf die Maske im Sitzen auf dafür vorgesehenen festen Sitzgelegenheiten (z. B. Sitzbänke; Mauern in Sitzhöhe u.ä.) vorübergehend abgelegt werden, wenn der Mindestabstand entsprechend den Kontaktbeschränkungen nach § 4 CoronaSchVO während dieser Zeit eingehalten wird.
Die Ausnahme zum Ablegen der Maske gilt nicht für das Sitzen auf dem Boden, auf Bordsteinen u.ä.
Personen, die zur Unterstützung der Mobilität mit einem Rollator unterwegs sind, dürfen beim Sitzen auf dem Rollator ebenfalls die Maske ablegen, wenn der Mindestabstand entsprechend den Kontaktbeschränkungen nach § 4 CoronaSchVO während dieser Zeit eingehalten wird.
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