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Bettina Wittemeier
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Radio Bielefeld Nachrichten

Erzieher, Lehrkräfte und weitere Berufsgruppen dürfen sich Corona-Impftermine holen

Die Corona-Impfungen in Bielefeld werden für weitere Berufsgruppen möglich. Ab dem 08. März können sich Beschäftigte in Kindertagesstätten, Grund- und Förderschullehrer und Mitarbeiter in der Kindertagespflege sowie aus Einrichtungen der Jugendhilfe impfen lassen.

Genauso Polizisten, die regelmäßigen Kontakt mit Bürgern haben.

Ab sofort sind zudem alle Ärzte als auch deren medizinisches Praxispersonal, Heilmittelerbringer sowie Hebammen impfberechtigt. Auch das Personal bei den Blut- und Plasmaspendediensten und den Corona-Testzentren ist ab sofort impfberechtigt.

Termine zur Impfung im Impfzentrum an der Stadthalle gibt es ausschließlich online auf www.asb-owl.de/impfzentrum.

Hier findet ihr eine Liste der impfberechtigten Personengruppen:

  • Personal von ambulanten Pflegediensten gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI und Betreuungsdiensten gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI, einschließlich der leistungserbringenden Personen, welche im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI tätig werden
  • Personal von Tagespflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften gemäß § 24 Absatz 1 WTG, mit Ausnahme des Personals von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Hospizen und von ambulanten Hospizdiensten
  • Heilmittelerbringer, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig werden
  • (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig werden oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung tätig sind
  • (Zahn-)ärztinnen und (Zahn-)ärzte, die in Schwerpunktpraxen vorrangig Corona-Patientinnen und Patienten behandeln
  • Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die in onkologischen Praxen sowie Dialysepraxen tätig sind
  • Personal in den Impfzentren
  • Rettungsdienstpersonal

Regelmäßig in vollstationären Pflegeinrichtungen tätige(s):

  • Betreuungsrichterinnen- und Betreuungsrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Sinne von Betreuungs-rechtspflegerinnen und -rechtspfleger
  • Prüf- und Begutachtungskräfte insbesondere der Medizinischen Dienste
  • Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
  • Fußpflegerinnen und Fußpfleger
  • Frisörinnen und Frisöre
  • Seelsorgerinnen und Seelsorger

Des Weiteren:

  • Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung in Krankenhäusern und bei ambulanten Operationen
  • Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- und Prüftätigkeiten ausüben, insbesondere der Medizinischen Dienste
  • Mitarbeitende der ambulanten Spezialpflege, z.B. der Stoma- und Wundversorgung, wenn sie patientennah erbracht wird
  • Heilmittelerbringer in der aufsuchenden ambulanten häuslichen Pflege

Ab dem 8. März sind außerdem folgende Personengruppen impfberechtigt:

  • Beschäftigte in Kindertagesstätten, Grundschulen, Förderschulen und in der Kindertagespflege
  • Beschäftigte, Nutzerinnen und Nutzer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Bewohnerinnen und Bewohner von (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen und das dortige Personal, das Aufgaben der Behandlung, Betreuung, Anleitung oder Pflege wahrnimmt oder im unmittelbaren Kontakt mit Beschäftigten, Nutzerinnen und Nutzern oder Bewohnerinnen und Bewohnern arbeitet. Auch vorübergehend abgemeldete WfbM-Beschäftigte sowie das Personal im Fahrdienst erhalten ein Impfangebot.
  • Polizeikräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung einem hohen Infektionsrisiko durch regelmäßigen Bürgerkontakt ausgesetzt sind
  • Personen, die neu in vollstationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden
  • Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner in teilstationären Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen)
  • Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
  • bettlägerige Personen mit Pflegegrad 5 in der eigenen Häuslichkeit

Hier bekommt ihr alle Meldungen zur Entwicklung der Coronakrise in Bielefeld.