Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sprach im Bundesrat am Donnerstag davon, die Impfreihenfolge im Juni aufheben zu wollen. Dann könnten sich alle erwachsenen Bürger impfen lassen. In Bielefeld haben bislang über 82.000 Menschen im Impfzentrum, bei Ärzten, in Krankenhäusern oder durch mobile Teams mindestens die erste Impfdosis bekommen.
Im Bundestag ging es auch um das neue Infektionsschutzgesetz und damit auch um die sogenannte Bundes-Notbremse. Es gab viele kritische Äußerungen aber letztlich die Zustimmung. Damit fehlt jetzt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Frank Walter Steinmeier und die anschließende Veröffentlichung im Bundesgesetzesblatt. Und auch wenn Bielefelds Krisenstabsleiter Ingo Nürnberger um 16 Uhr nochmal nährere Einzelheiten zur Umsetzung in Bielefeld bekannt geben will, gelten zeitnah auch in unserer Stadt folgende Regeln:
Ausgangssperre: Ab einer Inzidenz von 100 gilt zwischen 22 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre. Ausgenommen davon sind zum Bespiel Wege von und zur Arbeit, Arzt- und Apothekenbesuche, genauso die Gassi-Runde mit dem Hund oder andere wichtige Gründe. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine“ zum Beispiel Joggen erlaubt.
Kontaktbeschränkungen: Angehörige aus einem Haushalt dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Maximal dürfen fünf Personen zusammenkommen. Diese Regeln gelten auch im "Privaten Raum", also auch in der eigenen Wohnung. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
Schulen: Die Inzidenzschwelle, ab der Schülerinnen und Schüler nur noch im Distanzunterricht von zu Hause aus lernen, wird von bislang 200 auf jetzt 165 heruntergesetzt. Abschlussklassen bleiben ausgenommen. Bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 164 gibt es in den Schulen den sogenannten Wechselunterricht. Es gilt weiter die Testpflicht.
Kitas: Bielefelder Kindertagesstätten sollen ab der Kalenderwoche 17 (26.04.) in den Notbetrieb gehen. Eltern müssen wöchentlich eine schriftliche Erklärung abgeben, wenn sie die Betreuung nicht anders organisieren können. Ein Vordruck soll vom Land NRW an die Kitas und auch an Eltern verschickt worden sein.
Einzelhandel: Shoppen mit Termin und negativem Corona-Test (Test, Click & Meet) ist erst bei einer Inzidenz von unter 150 erlaubt. Darüber darf nur noch „Click und Collect“ angeboten werden. Der komplette Handel darf (unter Auflagen) erst wieder bei einer Inzidenz unter 100 öffnen.
Ausgenommen bleiben:
Der Lebensmittelhandel und Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungskioske, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, und Futtermittelmärkte. Außerdem Poststellen, Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen.
Körpernahe Dienstleistungen: Diese sollen nur zu medizinischen Zwecken, zur Therapie oder notwendigen Pflege genutzt werden. Als Ausnahme gelten Friseure und Fußpflege. Dabei müssen Kundinnen und Kunden nun aber einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen und weiterhin eine Maske tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind verboten.
Freizeiteinrichtungen: Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen ab einer Inzidenz über 100 schließen. Eine Ausnahme gibt es für den Tierpark Olderdissen. Dieser bleibt mit Terminbuchungen und Hygienekonzept geöffnet. Evtl. muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Sport: Kinder unter 14 Jahren dürfen in Gruppen von höchstens fünf Kindern gemeinsam Sport treiben. Für alle älteren Personen gilt: Sport nur maximal zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Profisport bleibt ohne Zuschauer vor Ort erlaubt.
Arbeitsplatz: Die Homeofficepflicht wird im Gesetz verankert. Das heißt, da wo es möglich ist, müssen Arbeitgeber Home-Office auch anbieten. Ist kein Homeoffice möglich, muss am Arbeitsplatz getestet werden.
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